Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Ein Urlauber bucht bei einer Airline eine Flugreise von Frankfurt über Madrid nach Buenos Aires – und der Anschlussflug ab Spanien verspätet sich deutlich: In einem solchen Fall kann der Betroffene die ihm zustehende Entschädigung auch in Frankfurt vor Gericht einklagen.
Das hat das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 123/16) entschieden und damit ein Urteil eines Amtsgerichts kassiert. Dieses hatte sich für nicht zuständig erklärt, da der Flug von Frankfurt nach Madrid nicht zu beanstanden gewesen sei.
Das Landgericht sah das anders. Der Kläger hatte die Flugreise über ein Online-Portal bei einer einzelnen Fluggesellschaft gebucht, der Zubringerflug nach Madrid wurde jedoch von einer anderen Airline durchgeführt. Dennoch schulde die beklagte Fluggesellschaft auch den ersten Flug der Reise – mit Start in Frankfurt, entschied das Gericht. Und der Passagier dürfe am «Erfüllungsort» der Beförderungsleistung klagen.
Das Landgericht sprach dem Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu. Denn der Flug nach Buenos Aires war unstrittig erst mit fünf Stunden Verspätung gelandet, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.
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(dpa)