Simmern/Hunsrück – Fluggesellschaften können sich bei ihren Abflügen in Deutschland nicht auf die ausschließliche Anwendung von irischem Recht berufen.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Simmern im Hunsrück (Az.: 32 C 571/16), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.
Im verhandelten Fall hatte ein Reisender seinen Flug storniert und die gezahlten Steuern und Gebühren zurückgefordert. Die irische Airline verweigerte dies jedoch mit Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Tickets seien generell nicht erstattbar, und der Beförderungsvertrag unterliege irischem Recht.
Somit seien für Klagen und die Beilegung sämtlicher Streitigkeiten Gerichte in Irland zuständig. Doch diese Klausel ist unwirksam, entschied das Gericht in Simmern unter Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Im vorliegenden Fall sei deutsches Recht anzuwenden. Denn der Flug sollte von Hahn im Hunsrück nach Marrakesch in Marokko führen – und deutsche Verbraucher könnten grundsätzlich vor ihrem Heimatgericht klagen. Die Klausel war nach Ansicht des Gerichts nur dafür gemacht, Passagiere von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten. Der Kläger erhielt die Steuern und Gebühren zurück – und zwar 327 von 364 Euro.
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(dpa/tmn)