«Wet-Lease»: Anmietende Fluggesellschaft trägt Verantwortung

Rüsselsheim (dpa/tmn) – Bei einer sogenannten Wet-Lease-Vereinbarung mietet eine Airline ein Flugzeug samt Besatzung von einer anderen Fluggesellschaft. Nur wer muss die Passagiere entschädigen, wenn der Flug annulliert wird?

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat entschieden: Das anmietende Luftfahrtunternehmen ist in der Pflicht. Vom Leasinggeber steht dem Fluggast dagegen keine Entschädigung zu (Az.: 3 C160/17 (31)). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Bukarest über Wien nach Prag. Der Flug wurde gestrichen. Der Kläger verlangte von Airline A, die bei dem Wet-Lease der Leasinggeber war, eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht.

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Die von ihm beklagte Fluggesellschaft sei nicht als «ausführendes Luftfahrtunternehmen» anzusehen. Die Airline trat am Flughafen selbst überhaupt nicht in Erscheinung – sondern Airline B, der Leasingnehmer. Diese bot den Flug unter ihrer Flugnummer an, führte den Check-in und die Abfertigung durch und trug das wirtschaftliche Risiko. Ebenso lag es in ihrem Ermessen, den Flug zu ändern oder zu annullieren.

Fotocredits: Andrea Warnecke

(dpa)